Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzungen nach einem Sturz vom 03.03. bzw. 04.03.2015 geltend.
1. 2. 3.
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