OLG Köln - Urteil vom 24.04.2019
11 U 113/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 651a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 307/17

Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters und des Betreibers eines Flughafens hinsichtlich Unebenheiten auf dem Weg vom Flugzeug zu einem auf dem Vorfeld wartenden Bus

OLG Köln, Urteil vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 11 U 113/18

DRsp Nr. 2019/17530

Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters und des Betreibers eines Flughafens hinsichtlich Unebenheiten auf dem Weg vom Flugzeug zu einem auf dem Vorfeld wartenden Bus

Der für einen Gehweg Sicherungspflichtige muss den Weg grundsätzlich nicht so gestalten, dass er plan und frei von jeder Unebenheit oder Vertiefung ist. Vielmehr hat ein durchschnittlich aufmerksamer Fußgänger grundsätzlich mit gewissen Modulationen des zu benutzenden Gehwegs zu rechnen und sich darauf einzustellen. Daher hat der Verkehrssicherungspflichtige für Hindernisse, die ein Passant mühelos erkennen und denen er ausweichen kann, nicht einzustehen. Er muss daher keine Schutzvorkehrungen dagegen treffen, dass die Fluggäste nach dem Verlassen des Flugzeugs über die Ausstiegstreppe in die im Vorfeld eingelassenen Entwässerungsrinnen treten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 wird das am 14.06.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 307/17 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.