Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt vom 12.08.2015 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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