Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.09.2022.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Vorderrichter hat die Klage mit durchweg zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen, weil schon kein Fehler des Motorrades i.S.v. §
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung mittels Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor.
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