I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reichte ihre Einkommensteuererklärung 1995 am 14. Juni 1996 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Die Einkommensteuerveranlagung führte aufgrund eines zu versteuernden Einkommens von 307 144 DM zu einer festzusetzenden Einkommensteuer von 128 140 DM. Unter Berücksichtigung anrechenbarer Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer (32 501 DM) sowie festgesetzter Vorauszahlungen (82 234 DM) errechnete das FA einen zu verzinsenden Betrag von 13 405 DM und für den Zeitraum 1. April 1997 bis 27. September 1997 Nachzahlungszinsen von 335 DM, die es mit Bescheid vom 24. September 1997 festsetzte. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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