Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief am 11. Mai 2011 ab. Die Vorentscheidung ist dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 11. März 2011 (per Postzustellungsurkunde, gerichtet an seine Prozessbevollmächtigten) zugestellt worden. Die Begründung ist erst am 14. Juni 2011, also nach Fristablauf eingegangen.
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