BGH - Beschluss vom 30.05.2017
VI ZB 54/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 1005
BB 2017, 1537
NJW-RR 2017, 1532
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 155/10
OLG Stuttgart, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 111/16

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ersten Antrag eines Rechtsanwalts bei Vortrag einen erheblichen Grunds; Wirksame Fristenkontrolle betreffend die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages; Nochmalige selbständige Überprüfung durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders; Schadensersatzbehgehren nach zahnärztlicher Behandlung

BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen VI ZB 54/16

DRsp Nr. 2017/8118

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ersten Antrag eines Rechtsanwalts bei Vortrag einen erheblichen Grunds; Wirksame Fristenkontrolle betreffend die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages; Nochmalige selbständige Überprüfung durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders; Schadensersatzbehgehren nach zahnärztlicher Behandlung

a) Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Anschluss Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9 ff. mwN).b) Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. Dabei ist, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (Anschluss Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8 mwN).

Tenor