BFH - Beschluss vom 10.05.2010
I B 160/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 044
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 213/09

Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung des Steuerberaters; Vorliegen einer Rechtsprechungsdivergenz i.S.d § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Hinweis auf abweichende strafgerichtliche Entscheidungen

BFH, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen I B 160/09

DRsp Nr. 2010/13600

Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung des Steuerberaters; Vorliegen einer Rechtsprechungsdivergenz i.S.d § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Hinweis auf abweichende strafgerichtliche Entscheidungen

NV: Eine Rechtsprechungsdivergenz kann --wenn sich das FG ausdrücklich auf Rechtsprechung des BFH bezogen hat-- nicht mit dem Hinweis auf abweichende strafgerichtliche Entscheidungen dargelegt werden, die ausdrücklich schon Gegenstand der einschlägigen (und anderslautenden) BFH-Entscheidung waren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Änderung einer Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt ist.