BFH - Beschluss vom 29.01.2010
VII B 76/09
Normen:
VO 800/1999/EG ; VO 1469/95/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; AO § 171 Abs. 5; AO § 171 Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1151
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 97/05

Verlängerung der Zwölfmonatsfrist für die Ausfuhr von Rindfleisch nach Russland durch die Russland-Entscheidung der Europäischen Kommision; Ausfuhr von Fleisch ohne eine für Ausfuhrsendungen fristgerecht vorzulegende Kopie des Veterinärzertifikats

BFH, Beschluss vom 29.01.2010 - Aktenzeichen VII B 76/09

DRsp Nr. 2010/7434

Verlängerung der Zwölfmonatsfrist für die Ausfuhr von Rindfleisch nach Russland durch die Russland-Entscheidung der Europäischen Kommision; Ausfuhr von Fleisch ohne eine für Ausfuhrsendungen fristgerecht vorzulegende Kopie des Veterinärzertifikats

1. NV: Für die nach Art. 2 der sog. Russland-Entscheidung der Kommission anzuerkennenden Einfuhr-Ersatznachweise ist die zwölfmonatige Vorlagefrist des Art. 49 Abs. 2 VO 800/1999 nicht verlängert worden. Eine Überschreitung dieser Frist führt zur Kürzung oder zum Verlust des Erstattungsanspruchs. 2. NV: Der Ablauf dieser Frist wird nicht durch eine gegen den Ausführer verhängte Maßnahmeverfügung gemäß der VO (EG) Nr. 1469/95 gehemmt.

1. Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung der Kommission (Russland-Entscheidung) vom 28. Juli 1999 K (1999) 2497 verlängert die einjährige Vorlagefrist nur für die in Abs. 1 und 2 der Vorschrift als Ersatznachweis aufgeführten Dokumente um ein weiteres Jahr.2. Art. 2 der Russland-Entscheidung sieht für die in dieser Vorschrift bezeichneten Dokumente, die als Ersatz für die nach Art. 16 Abs. 1 und 2 VO Nr. 800/1999 erforderlichen Nachweise anzuerkennen sind, keine Verlängerung der Vorlagefrist vor.

Normenkette:

VO 800/1999/EG ; VO 1469/95/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; AO § 171 Abs. 5; AO § 171 Abs. 6;

Gründe

I.