FG München - Urteil vom 02.03.2015
7 K 1823/14
Normen:
EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 5; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25. Lebensjahrs hinaus

FG München, Urteil vom 02.03.2015 - Aktenzeichen 7 K 1823/14

DRsp Nr. 2015/15457

Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25. Lebensjahrs hinaus

Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres führt nicht zu einer Verlängerung des Kindergeldanspruchs für ein sich in Ausbildung befindliches Kindes über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 5; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin hat für ihren am 7.5.1989 geborenen Sohn S Kindergeld bezogen. Mit Bescheid vom 7.5.2014 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für S mit Wirkung ab Juni 2014 auf, da er im Mai 2014 das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch und machte geltend, dass S vom 1.9.2009 bis 31.8.2010 ein freiwilliges soziales Jahr geleistet hat. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 30.6.2014).

Dagegen erhob die Klägerin Klage. Sie trägt vor, dass ihr Sohn anerkannter Wehrdienstverweigerer sei und Zivildienst abgeleistet habe. Zum „Beweis” legt sie ein Schreiben des Bundesamts für den Zivildienst vom 9.11.2010 bei, in dem festgestellt wurde, dass S mindestens zwölf Jahre ein freiwilliges soziales Jahr im Inland abgeleistet hat und daher nach § 14c Abs. 3 des seine Pflicht erloschen ist, Zivildienst zu leisten.