BFH - Beschluss vom 31.05.2010
III B 38/10
Normen:
§ 32 Abs 4 S 1 EStG 2002; § 32 Abs 2 S 1 EStG 2002;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2242
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2027/09

Verlängerung des Kindergeldbezuges wegen Zivildienstes

BFH, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen III B 38/10

DRsp Nr. 2010/18294

Verlängerung des Kindergeldbezuges wegen Zivildienstes

NV: Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten und daher im Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wurde.

Normenkette:

§ 32 Abs 4 S 1 EStG 2002; § 32 Abs 2 S 1 EStG 2002;

Gründe

I.

Der im August 1983 geborene Sohn der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) leistete vom 16. September 2003 bis zum 15. Juli 2004, d.h. volle zehn Monate, Zivildienst. Da er sich im September 2003 und im Juli 2004 --vor Antritt bzw. nach Beendigung des Dienstes-- in Ausbildung befand, wurde für diese Monate Kindergeld gewährt; in den neun Monaten von Oktober 2003 bis Juni 2004 wurde er dagegen nicht als Kind berücksichtigt.

Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 2009 auf. Der Sohn könne nach Vollendung des 25. Lebensjahres im August 2008 wegen des Zivildienstes nur für weitere neun Monate berücksichtigt werden, weil nur während dieses Zeitraumes infolge des Zivildienstes kein Kindergeld gezahlt worden sei.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und verwies zur Begründung auf das Senatsurteil vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132).