BFH - Urteil vom 27.08.2008
III R 88/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 224/04

Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienst

BFH, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen III R 88/07

DRsp Nr. 2008/23625

Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienst

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I. Der im Mai 1976 geborene Sohn des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) hatte im Mai 1995 die Abiturprüfung bestanden und leistete vom 3. Juli 1995 bis zum 30. April 1996 seinen Grundwehrdienst. Vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1999 wurde er zum Steuerfachgehilfen ausgebildet, von Oktober 1999 bis März 2004 studierte er. Im Mai 2003 hatte er sein 27. Lebensjahr vollendet.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2004 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (die Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld ab März 2004 auf, weil die Höchstbezugsdauer abgelaufen sei. Diese habe sich zwar für die Dauer des Grundwehrdienstes über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus verlängert. Zu berücksichtigen seien jedoch nur die Monate des Wehrdienstes, für die der Kläger keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt habe. Da der Wehrdienst erst am 3. Juli 1995 begonnen habe, sei der Sohn jedoch für den Monat Juli 1995 bei der Kindergeldfestsetzung noch berücksichtigt worden. Folglich sei nur noch wegen des Wehrdienstes von August 1995 bis April 1996 Kindergeld zu gewähren, d.h. für neun Monate nach Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.