FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2010
10 K 2027/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
EFG 2010, 733

Verlängerung des Kindergeldes wegen Zivildienst, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wird

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2010 - Aktenzeichen 10 K 2027/09

DRsp Nr. 2010/4798

Verlängerung des Kindergeldes wegen Zivildienst, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wird

1. Hinsichtlich des Verlängerungszeitraums für das Kindergeld kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate zu Recht oder Unrecht kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehr- oder Ersatzdienst unterbrochen worden ist, da es nicht um einen Ausgleich für die durch den geleisteten Dienst entgangenen Kindergeldbezüge geht. 2. Der Verlängerungszeitraum für das Kindergeld aufgrund der Ableistung des Zivildienstes ist nicht zu kürzen, wenn der Zivildienst nicht am Monatsersten angetreten und deshalb im Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wird.

1. Der Beklagte wird unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009 unter Ziffer 2 und des Verwaltungsaktes vom 18. März 2009 verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn a A für den Juni 2009 Kindergeld in Höhe von 164 Euro zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.