1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn K für den Februar 2009 Kindergeld zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn K, geboren xx. April 1982, für den Februar 2009, weil nicht neun sondern zehn Monate Verlängerung des Zeitraums, für den Kindergeld gewährt wird, zu berücksichtigen seien.
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