BFH - Urteil vom 20.05.2010
III R 4/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 5; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 70 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1222/09

Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus im Fall eines Dienstbeginns nach dem Monatsersten und Bezug von Kindergeld für diesen Monat

BFH, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen III R 4/10

DRsp Nr. 2010/10221

Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus im Fall eines Dienstbeginns nach dem Monatsersten und Bezug von Kindergeld für diesen Monat

Ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit (im Streitfall 10 Monate), wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde, weil der Dienst nicht am Monatsersten begann.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 5; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Sohn der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) vollendete im November 2008 sein 25. Lebensjahr. Nach dem Abitur im Sommer 2003 hatte er vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst geleistet und zum Wintersemester 2004 mit dem Medizinstudium begonnen, das im September 2009 noch nicht abgeschlossen war.