OLG München - Endurteil vom 10.04.2019
7 U 2876/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 625;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 7431/17

Verlängerung eines Dienstverhältnisses durch weitere Inanspruchnahme der Dienste

OLG München, Endurteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 7 U 2876/18

DRsp Nr. 2019/6977

Verlängerung eines Dienstverhältnisses durch weitere Inanspruchnahme der Dienste

Haben die Parteien eines Dienstvertrages eine doppelte Schriftformklausel vereinbart, so kommt die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis durch weitere Entgegennahme der Dienste nicht in Betracht, da die Parteien eine automatische Verlängerung des Vertrages somit nicht wollten und § 625 BGB durch Vereinbarung der doppelten Schriftformklausel konkludent abbedungen haben.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.6.2018 (Az.: 24 O 7431/17) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.937,50 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 625;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Beraterhonorar.