BFH - Beschluss vom 19.02.2003
VII B 45/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 665

Verlegung des Orts der Niederlassung, Beteiligtenwechsel der Steuerberaterkammer?

BFH, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen VII B 45/02

DRsp Nr. 2003/5708

Verlegung des Orts der Niederlassung, Beteiligtenwechsel der Steuerberaterkammer?

1. Durch die Verlegung des Orts der Niederlassung tritt kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel der betreffenden Steuerberaterkammern im Beschwerdeverfahren ein.2. Ob der Nachweis der Nichtgefährdung der Mandanteninteressen als geführt angesehen werden kann, ist eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann sich insoweit nicht stellen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: