BFH - Beschluss vom 04.06.2014
VII B 8/14
Normen:
ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1755
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 87/13

Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht wegen Niederlegung des Mandats des Verfahrensbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 04.06.2014 - Aktenzeichen VII B 8/14

DRsp Nr. 2014/13302

Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht wegen Niederlegung des Mandats des Verfahrensbevollmächtigten

1. NV: Eine Mandatsniederlegung kann einen erheblichen Grund für die Aufhebung bzw. Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung sein, sofern es sich um eine Sache handelt, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, und der Kläger die Niederlegung des Mandats nicht verschuldet hat. 2. NV: Eine ausreichende Begründung eines Antrags auf Terminsverlegung aufgrund einer unverwarteten Mandatsniederlegung erfordert schlüssige Darlegungen, die es dem Gericht ermöglichen, die Frage zu beantworten, ob dem Kläger ein Verschulden an der Mandatsniederlegung trifft. 3. NV: Die vom Kläger geäußerte Vermutung, dass die Niederlegung des Mandats mit einer unzureichenden Vorschusszahlung zusammenhängt, genügt den Darlegungserfordernissen nicht, zumal sie auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers hindeutet.