Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1996 die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. als Sonderausgaben.
Die Kläger (Kl.) werden im Streitjahr 1996 zusammen als Eheleute zur Einkommensteuer veranlagt. Beide bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kl. als Gewerkschaftssekretär und die Klägerin (Klin.) als Sozialarbeiterin.
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