BFH - Beschluss vom 11.05.2010
X B 136/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1479
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VII 98/2003

Verlegungsanspruch eines Termins zur mündlichen Verhandlung einer Partei mangels Anordnung des persönlichen Erscheinens und Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten im Verfahren

BFH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen X B 136/09

DRsp Nr. 2010/11069

Verlegungsanspruch eines Termins zur mündlichen Verhandlung einer Partei mangels Anordnung des persönlichen Erscheinens und Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten im Verfahren

NV: Hält ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter sein persönliches Erscheinen in der mündlichen Verhandlung für unerlässlich, erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags den Vortrag substantiierter Gründe für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

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