FG Nürnberg, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VII 98/2003
Verlegungsanspruch eines Termins zur mündlichen Verhandlung einer Partei mangels Anordnung des persönlichen Erscheinens und Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten im Verfahren
BFH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen X B 136/09
DRsp Nr. 2010/11069
Verlegungsanspruch eines Termins zur mündlichen Verhandlung einer Partei mangels Anordnung des persönlichen Erscheinens und Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten im Verfahren
NV: Hält ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter sein persönliches Erscheinen in der mündlichen Verhandlung für unerlässlich, erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags den Vortrag substantiierter Gründe für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2FGO.
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