BVerfG - Kammerbeschluss vom 29.01.2020
2 BvR 690/19
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; AufenthG 2004 § 5; MRK Art. 8 Abs. 1; MRK Art. 8 Abs. 2; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S. 90.18

Verletztung des Rechtsschutzanspruchs durch Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer ausländerrechtlichen Sache; Prüfung der Voraussetzungen des Art. 8 MRK im Falle einer faktischen Inländerin; Unzureichende Prüfung der individuellen Lebensumstände

BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 690/19

DRsp Nr. 2020/2832

Verletztung des Rechtsschutzanspruchs durch Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer ausländerrechtlichen Sache; Prüfung der Voraussetzungen des Art. 8 MRK im Falle einer "faktischen Inländerin"; Unzureichende Prüfung der individuellen Lebensumstände

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2019 - OVG 3 S. 90.18 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; AufenthG 2004 § 5; MRK Art. 8 Abs. 1; MRK Art. 8 Abs. 2; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.