Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.12.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin 25 % der weiteren künftigen materiellen sowie - unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens von 75 % - die zukünftigen, derzeit noch nicht konkret absehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Vorfalls vom 14.10.2015 im D- Stadtpark zu ersetzen hat, jedoch nur, soweit derartige Ansprüche einen Betrag in Höhe von 2.750,00 € übersteigen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die darüber hinausgehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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