BGH - Urteil vom 22.02.2024
I ZR 145/23
Normen:
BGB § 195; BGB § 823 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 4; UWG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 51/18
OLG Düsseldorf, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 143/21

Verletzung der Klagemarke durch die unberechtigte Verwendung der Bezeichnung Black Friday und das Setzen von Links; Geltung der kurzen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung

BGH, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen I ZR 145/23

DRsp Nr. 2024/7660

Verletzung der Klagemarke durch die unberechtigte Verwendung der Bezeichnung "Black Friday" und das Setzen von Links; Geltung der kurzen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung

a) Die Grundsätze, nach denen die unberechtigte Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann, gelten nicht nur für Verwarnungen, die der Inhaber einer für Waren geschützten Marke gegenüber dem Hersteller von Waren oder seinen Abnehmern mit der Behauptung ausspricht, deren Benutzung eines Zeichens in Bezug auf die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Waren verletzten sein Markenrecht, sondern auch für Verwarnungen, die der Inhaber einer für Dienstleistungen geschützten Marke gegenüber dem Anbieter von Dienstleistungen mit der Behauptung ausspricht, dessen Benutzung eines Zeichens in Bezug auf die von ihm angebotene oder erbrachte Dienstleistung verletze sein Markenrecht. Sie gelten grundsätzlich auch für Verwarnungen, die der Inhaber einer solchen Marke gegenüber denjenigen ausspricht, die diese Dienstleistungen als Kunden in Anspruch nehmen.