Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage nach der Bedeutung und dem Umfang der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen in Fällen der Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch rechtfertigt sie die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Denn diese Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig.
a) Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt (FA) gehindert ist, eine Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wegen nachträglich bekannt gewordener steuererhöhender Umstände --wie im Streitfall-- zu ändern.
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