Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der betrieblichen Nutzung von Räumen
FG München, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 9 K 4361/05
DRsp Nr. 2007/11036
Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der betrieblichen Nutzung von Räumen
Lässt der Steuerpflichtige die zeitnahe Überprüfung der betrieblichen Nutzung von Räumen nicht zu, so verletzt er die ihm nach § 90 Abs. 1AO obliegende Mitwirkungspflicht. Da es sich um einen Sachverhalt handelt, der aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen herrührt, darf das Finanzamt daraus für ihn nachteilig Schlüsse ziehen, soweit dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.