BFH - Beschluss vom 18.03.2013
III B 143/12
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 963
Vorinstanzen:
FG Sachsent, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1499/08

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 18.03.2013 - Aktenzeichen III B 143/12

DRsp Nr. 2013/7364

Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung

1. NV: Das Finanzgericht verletzt seine ihm nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegende Pflicht zur Sachaufklärung, wenn es einen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag übergeht, sofern nicht das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann. 2. NV: Übergeht das Finanzgericht einen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag, verliert auch ein fachkundig vertretener Kläger, der auf mündliche Verhandlung verzichtet hat, sein Recht, eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichtes zu rügen, jedenfalls dann nicht, wenn er diesen Beweisantrag nach dem Verzicht auf mündliche Verhandlung bis zur Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren erneut stellt.

Die Pflicht zur Sachaufklärung ist verletzt, wenn ordnungsgemäß gestellte Beweisanträge übergangen werden.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe