Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.12.2019 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde mangels eigenhändiger Unterschrift des Einlegungsschriftsatzes wirksam erhoben wurde. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt nicht vor.
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