BFH - Beschluss vom 06.04.2010
IX B 139/09
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 1; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1626
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 621/06

Verletzung der Rechte eines Steuerpflichtigen durch die Festsetzung einer Steuer von Null i.R.d. Darlegungsanforderungen zur Begründung einer Beschwerde

BFH, Beschluss vom 06.04.2010 - Aktenzeichen IX B 139/09

DRsp Nr. 2010/13598

Verletzung der Rechte eines Steuerpflichtigen durch die Festsetzung einer Steuer von Null i.R.d. Darlegungsanforderungen zur Begründung einer Beschwerde

1. NV: Eine Rechtsverletzung durch die Festsetzung einer Steuer von Null erfordert eine gewisse Wahrscheinlichkeit für entsprechende Nachteile bei der gleichen Steuer. 2. NV: Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG ist nicht an das Ergebnis der Einkommensteuerfestsetzung gebunden.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 1; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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