Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die gerügte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Hierfür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich, dass sich die Beschwerdebegründung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen auseinandersetzt, also in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Dazu fehlt es gänzlich an Ausführungen.
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