BFH - Beschluss vom 19.01.2012
VII B 88/11
Normen:
AO § 35; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 761
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3698/05

Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Zugrundelegung der in einem Vernehmungsprotokoll festgehaltenen Aussage der finanzgerichtlichen Entscheidung

BFH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen VII B 88/11

DRsp Nr. 2012/6761

Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Zugrundelegung der in einem Vernehmungsprotokoll festgehaltenen Aussage der finanzgerichtlichen Entscheidung

1. NV: Das FG kann die in strafrechtlichen Ermittlungen oder in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren verwerten, wenn die Beteiligten gegen diese Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erheben, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet gelassen werden können. 2. NV: Dies gilt auch für die Übernahme von Feststellungen, die in einem von Beamten der Steuerfahndung erstellten Protokoll über die Vernehmung eines Beteiligten getroffen worden sind.

Normenkette:

AO § 35; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe