BFH - Beschluss vom 04.09.2002
IV B 97/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 68

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FA

BFH, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen IV B 97/00

DRsp Nr. 2002/17742

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FA

1. Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist unzulässig, soweit sie sich auf Verstöße der Finanzbehörden bezieht.2. Verfahrensmängel i.S.d. Revisions- und Revisionszulassungsrecht sind nur Fehler des (erstinstanzlichen) Gerichts.3. Soweit ein Gericht die Bedeutung eines Fehlers der Finanzbehörden im außergerichtlichen Verfahren verkennt, kann darin nur ein materieller Rechtsfehler liegen, der - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - allein mit der Revisionsrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.