Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben.
1. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) durch Übergehen der beantragten Beweiserhebung liegt nicht vor.
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