BFH - Beschluss vom 27.04.2012
III B 238/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1321
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1142/08

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Gericht durch Übergehen einer beantragten Beweiserhebung

BFH, Beschluss vom 27.04.2012 - Aktenzeichen III B 238/11

DRsp Nr. 2012/11232

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Gericht durch Übergehen einer beantragten Beweiserhebung

1. NV: Das FG muss nur das aufklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist. Es muss insbesondere keinem "gebündelten" Beweisantrag nachgehen, der einen Zeitraum von etlichen Jahren umfassen soll und hierzu nur allgemeine, nicht weiter substantiierte Behauptungen enthält. 2. NV: Mit dem Einwand, der vom FG festgestellte Sachverhalt sei in einem bestimmten Punkt unzutreffend, kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren regelmäßig nicht mehr gehört werden. Ein solcher Einwand ist vielmehr im Rahmen eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) vor dem FG zu verfolgen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben.

1. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) durch Übergehen der beantragten Beweiserhebung liegt nicht vor.