BFH - Beschluss vom 01.06.2015
X B 6/15
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1265
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4043/12

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags

BFH, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen X B 6/15

DRsp Nr. 2015/11832

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags

1. NV: Für die Frage, ob ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist unabhängig von dessen Richtigkeit von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen. 2. NV: Das gilt nur dann nicht, wenn in Bezug auf diesen Standpunkt ein selbständiger Grund für die Zulassung der Revision geltend gemacht ist und vorliegt.

1. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn das Finanzgericht einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergeht. 2. Für die Frage, ob ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist von den materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgerichts auszugehen. 3. Dies gilt unabhängig davon, ob der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts zutreffend ist, es sei denn, insoweit wären zulässige und begründete Zulassungsfrage vorgebracht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. November 2014 14 K 4043/12 E,G,U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe