BFH - Beschluß vom 14.08.2000
VII B 87/00
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 115 Abs. 3 S. 3, § 120 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 147

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluß vom 14.08.2000 - Aktenzeichen VII B 87/00

DRsp Nr. 2000/9949

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen

1. Hat das FG im Urteil begründet, weshalb von der Erhebung einzelner Beweise abgesehen wurde, ergeben sich die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst. Es genügt daher bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO. 2. Zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages i.S.d. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 115 Abs. 3 S. 3, § 120 Abs. 2 S. 2;

Gründe: