BFH - Beschluss vom 17.01.2013
IX B 159/12
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 581
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 884/11

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterbleiben der Vernehmung der klagenden Partei durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen IX B 159/12

DRsp Nr. 2013/3292

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterbleiben der Vernehmung der klagenden Partei durch das Finanzgericht

NV: Wer --fachkundig vertreten-- auf die Einhaltung von § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen der Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet, kann keinen entsprechenden Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen.

Das Unterlassen der Parteivernehmung des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren kann nicht als Verletzung der Sachaufklärungspflicht gem. § 76 Abs. 1 FGO gerügt werden, wenn der Kläger auf die Einhaltung des § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen einer Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.