FG München, vom 01.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 884/11
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterbleiben der Vernehmung der klagenden Partei durch das Finanzgericht
BFH, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen IX B 159/12
DRsp Nr. 2013/3292
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterbleiben der Vernehmung der klagenden Partei durch das Finanzgericht
NV: Wer --fachkundig vertreten-- auf die Einhaltung von § 76 Abs. 1FGO durch Unterlassen der Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet, kann keinen entsprechenden Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen.
Das Unterlassen der Parteivernehmung des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren kann nicht als Verletzung der Sachaufklärungspflicht gem. § 76 Abs. 1FGO gerügt werden, wenn der Kläger auf die Einhaltung des § 76 Abs. 1FGO durch Unterlassen einer Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat.