BFH - Beschluß vom 12.10.2000
VIII B 141/99
Normen:
AO § 90 Abs. 2, § 160 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 4, § 115 Abs. 2, 3, § 120 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 463

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterlassene Beweiserhebung

BFH, Beschluß vom 12.10.2000 - Aktenzeichen VIII B 141/99

DRsp Nr. 2001/869

Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unterlassene Beweiserhebung

1. Zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, wenn in der Urteilsbegründung angegeben ist, weshalb das FG von einer beantragten Zeugenvernehmung abgesehen hat. 2. Die Rüge der Unterlassung der Ladung eines im Ausland ansässigen Zeugen geht bereits deshalb fehl, weil ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern vom Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt, nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO zu stellen ist.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2, § 160 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 4, § 115 Abs. 2, 3, § 120 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.

1. Die Klägerin hat einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet.