Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Finanzgericht --FG-- (§ 76 FGO) muß u.a. schlüssig dargelegt werden, welche Beweismittel das FG nicht erhoben hat, warum der durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und warum sich dem FG eine Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. auch Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54; vom 24. Juni 1996 VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842). Die Darlegungen des Klägers genügen diesen Anforderungen nicht.
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