BFH - Beschluss vom 14.10.2002
VIII B 90/01
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 324

Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Nichtberücksichtigung von Urkunden

BFH, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen VIII B 90/01

DRsp Nr. 2003/390

Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Nichtberücksichtigung von Urkunden

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen.2. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichtbeachtung einer Urkunde ist nicht zulässig erhoben, wenn sich das FG ausweislich der Urteilsgründe mit dieser auseinandergesetzt hat.3. Die Rüge, das FG habe aus der Urkunde nicht die erforderlichen Schlüsse gezogen, betrifft keinen Verfahrensfehler, sondern falsche materielle Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative und Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht durch Nichtbeachtung der Urkunde des Notars Dr. W vom August 1994 und durch die unterlassene Vernehmung des Rechtsanwalts und Notars K in B verletzt, ist nicht zulässig erhoben.