BFH - Beschluß vom 30.09.1998
IV B 14/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 620

Verletzung der Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung

BFH, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen IV B 14/98

DRsp Nr. 1999/1495

Verletzung der Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung

Verhandelt der Kl. zur Sache, ohne die Unterlassung einer von ihm beantragten Beweiserhebung zu rügen, kann dies als verzichtbarer Verfahrensmangel im NZB-Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden (Anschluss an BFH-Beschl. v. 31.7.1997 - III B 74/95).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte, schlüssig gerügt.