FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.01.2002
1 K 749/00
Normen:
ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; ZK Art. 4 Nr. 16 Buchst. f ; ZK Art. 141 ; ZK-DVO Art. 718 ;

Verletzung der sich aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten durch kurzfristiges Abstellen des Aufliegers einer Sattelzugmaschine im Inland; Zoll- und Einfuhrabgaben

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 1 K 749/00

DRsp Nr. 2002/4598

Verletzung der sich aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten durch kurzfristiges Abstellen des Aufliegers einer Sattelzugmaschine im Inland; Zoll- und Einfuhrabgaben

Werden Waren mit einer Sattelzugmaschine und einem Auflieger, für die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch genommen wurde, in das Zollgebiet eingeführt, wird der Auflieger nach den Ent- und Neubeladen mit Nichtgemeinschaftswaren im Gemeinschaftsgebiet abgestellt und nach einer Ein- und Ausreise der Sattelzugmaschine als Leerfahrzeug am nächsten Tag von dieser wieder übernommen, wird durch das Abstellen des Aufliegers das Verfahren der vorübergehenden Verwendung lediglich kurzfristig unterbrochen. Es liegt kein Verstoß gegen das Kabotageverbot vor, wonach die in der EU ansässigen Fuhrunternehmen im Bereich der innergemeinschaftlichen Transporte vor der Nicht-EU-Konkurrenz geschützt werden sollen. Ein Verstoß gegen das Kabotageverbot kann nur angenommen werden, wenn die jeweils zu transportierende Ware im Binnenverkehr befördert wird. Der Auflieger ist lediglich Beförderungsmittel zum Transport des von ihm verschiedenen Beförderungsguts.

Normenkette:

ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; ZK Art. 4 Nr. 16 Buchst. f ; ZK Art. 141 ; ZK-DVO Art. 718 ;

Tatbestand: