Der Bescheid über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 2000 vom 23. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
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