FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.06.2009
13 K 1853/06
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1; InvZulG 1999 § 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1667

Verletzung der Verbleibensfrist gem. § 2 InvZulG 1999 durch Abmeldung eines Kraftfahrzeugs; Abgrenzung zwischen den Bindefristen gem. § 2 und § 3 InvZulG 1999

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 13 K 1853/06

DRsp Nr. 2009/20760

Verletzung der Verbleibensfrist gem. § 2 InvZulG 1999 durch Abmeldung eines Kraftfahrzeugs; Abgrenzung zwischen den Bindefristen gem. § 2 und § 3 InvZulG 1999

1. Die durch Überkapazitäten- und nicht durch Betriebsstilllegung, Produktionsunterbrechung oder Fehlinvestition- verursachte Nichtnutzung eines betriebsbereiten beweglichen Wirtschaftsguts (hier: Abmeldung eines Transporters durch einen Baubetrieb) innerhalb der Verbleibensfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 steht -unabhängig davon, wie lange die Nichtnutzung dauert- der Gewährung von Investitionszulage nicht entgegen. 2. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 fordert im Gegensatz zu § 3 InvZulG 1999 keine ununterbrochene aktive Nutzung des Wirtschaftsgut. Es reicht aus, wenn das Wirtschaftsgut zur Nutzung zur Verfügung steht.

Der Bescheid über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 2000 vom 23. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.