I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26.10.2017 - Az
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, auch soweit die Antragstellerin zu 2 erst in der Beschwerdeinstanz klageerweiternd dem Antrag der Antragstellerin zu 1 beigetreten ist. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, die begehrte einstweilige Verfügung zu erlassen. Den Antragstellern steht kein Verfügungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog sowie aus § 824 Abs. 1 BGB zu.
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