OLG Köln - Urteil vom 18.04.2019
15 U 156/18
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG § 22 S. 1; KUG § 23 Abs. 1; KUG § 23 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 282/17

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in der Presse über die neue Partnerin eines Prominenten

OLG Köln, Urteil vom 18.04.2019 - Aktenzeichen 15 U 156/18

DRsp Nr. 2019/8704

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in der Presse über die neue Partnerin eines Prominenten

1. Es stellt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Prominenten dar, der bisher in der Öffentlichkeit als treusorgender Vater und tadelloser Ehemann einschließlich der Auszeichnung als "Paar des Jahres" aufgetreten ist und sich alsdann getrennt hat, wenn in der Presse in Bild und Text darüber berichtet wird, dass er in einer neuen Beziehung lebt und die Frau geküsst hat. 2. Das mediale Interesse an dem Prominenten rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung der Anonymität der in der Öffentlichkeit bislang unbekannten neuen Partnerin des Prominenten. Diese kann daher Unterlassung der Berichterstattung in Bild und Text und insbesondere der Nennung ihres Namens verlangen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger sowie die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1.8.2018 (28 O 282/17) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1) a) b) 2) a) b) 3) 4)