OLG Köln - Beschluss vom 07.03.2017
15 U 7/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 416/16

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung in der Presse über den Abriss eines Bilderstocks

OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 15 U 7/17

DRsp Nr. 2017/5946

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung in der Presse über den Abriss eines Bilderstocks

Durch die - wahre - Berichterstattung in der Presse über den Abriss eines Bilderstocks wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Handelnden jedenfalls dann nicht verletzt, wenn gerade keine Mutmaßungen darüber angestellt werden, ob er gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, nämlich einen Verstoß gegen eine Denkmalschutzverfügung.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 16.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (8 O 416/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen der Nr. 2 und Nr. 3 des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind in Ansehung des § 542 Abs. 2 ZPO nicht zu beachten, aber ohnehin ebenfalls gewahrt. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.