OLG Köln - Beschluss vom 14.02.2017
15 U 7/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 416/16

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung in der Presse über den Abriss eines Bilderstocks

OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 15 U 7/17

DRsp Nr. 2017/5948

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung in der Presse über den Abriss eines Bilderstocks

Durch die - wahre - Berichterstattung in der Presse über den Abriss eines Bilderstocks wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Handelnden jedenfalls dann nicht verletzt, wenn gerade keine Mutmaßungen darüber angestellt werden, ob er gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, nämlich einen Verstoß gegen eine Denkmalschutzverfügung.

Tenor

1.

Der Verfügungskläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 16.12.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 416/65 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Verfügungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.03.2017.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen der Nr. 2 und Nr. 3 des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind in Ansehung des § 542 Abs. 2 ZPO nicht zu beachten, aber ohnehin ebenfalls gewahrt. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.

Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

1.