OLG Dresden - Beschluss vom 14.02.2017
4 U 195/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2017, 704
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2446/16

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch ehrverletzende Äußerungen in geschlossenen Foren eines sozialen NetzwerksAusräumung der Wiederholungsgefahr durch eine nicht vertragsstrafenbewehrte Erklärung

OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 4 U 195/17

DRsp Nr. 2017/4211

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch ehrverletzende Äußerungen in geschlossenen Foren eines sozialen Netzwerks Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch eine nicht vertragsstrafenbewehrte Erklärung

1. Ein Unterlassungsanspruch ist auch dann gegeben, wenn eine rechtswidrige Äußerung im geschlossenen Forum eines sozialen Netzwerkes erfolgt. 2. Eine nicht vertragsstrafenbewehrte Erklärung, in der sich der Verletzer einseitig verpflichtet, eine Äußerung nicht mehr zu wiederholen und seine Bereitschaft erklärt, gegen sich ein Ordnungsgeld festsetzen zu lassen, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsbeklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Verfügungsbeklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 11.04.2017, 11.00 Uhr, bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren soll auf 5.000,00 EUR festgesetzt werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe: