OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.02.2022
16 U 87/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 391/21

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Mitteilung des Verständnisses von einem veröffentlichten Gedicht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 16 U 87/21

DRsp Nr. 2023/1470

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Mitteilung des Verständnisses von einem veröffentlichten Gedicht

Die Mitteilung des Verständnisses von einem veröffentlichten Gedicht stellt sich als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung dar und unterfällt daher grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Insbesondere ist daher eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht gegeben.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28.4.2021, Az. 2 O 391/21, wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO).

In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsanspruchs zurückgewiesen.