Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28.4.2021, Az.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO).
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsanspruchs zurückgewiesen.
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