OLG Köln - Urteil vom 09.03.2017
15 U 46/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; KUG § 23; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1074
ZUM 2017, 844
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 156/15

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines Videos, das einen Notwehrexzess eines Prominenten gegenüber sogenannten Paparazzi zeigt

OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 15 U 46/16

DRsp Nr. 2017/9108

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines Videos, das einen Notwehrexzess eines Prominenten gegenüber sogenannten Paparazzi zeigt

1. Ein in einer Videoveröffentlichung auf einer Internet-Seite gezeigter Notwehrexzess eines Prominenten gegenüber sogenannten Paparazzi kann ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellen. 2. Jedoch werden die berechtigten Interessen des Betroffenen i.S. von § 23 Abs. 2 KUG verletzt, wenn die gezeigte Fassung des Videos eine in der Reihenfolge geänderte und insgesamt bewusst unvollständige Darstellung enthält.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.2.2016 (28 O 156/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; KUG § 23; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.