LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2020
6 Sa 431/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 87/19

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers durch Abstufung innerhalb der betrieblichen Hierarchie

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 431/19

DRsp Nr. 2020/15902

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers durch Abstufung innerhalb der betrieblichen Hierarchie

1. Ist im Arbeitsvertrag (hier: eines Elektroingenieurs) vereinbart, dass der Arbeitnehmer unmittelbar dem persönlich haftenden Gesellschafter der Komplementärin des Unternehmens unterstellt ist, so ist eine Abstufung in der betrieblichen Hierarchie dergestalt, dass der Arbeitnehmer nur noch einem Betriebsleiter berichtet, nicht zulässig. 2. Soweit dies möglicherweise eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers darstellt, löst dies jedenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung in Geld aus, da nicht ersichtlich ist, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 5 Ca 87/19 - vom 23. Oktober 2019 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ausschließlich dem persönlich haftenden Gesellschafter der Komplementärin der Beklagten Z.KG, X. Y., disziplinarisch und fachlich zu unterstellen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III.