BFH - Beschluss vom 09.11.2023
IX B 56/23
Normen:
FGO § 91a; FGO § 119 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 149
StX 2024, 61
ZAP EN-Nr. 147/2024
AO-StB 2024, 38
ZAP 2024, 165
BFH/NV 2024, 292
FamRB 2024, 91
FA 2024, 84
MDR 2024, 460
DZWIR 2024, 234
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12110/22

Verletzung des Anspruchs auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts; Fehlende Sichtbarkeit aller zur Entscheidung berufenen Richter während der Videokonferenz für die lediglich zugeschalteten Beteiligten; Gerichtsseitige Verantwortlichkeit für die Durchführung der Videoverhandlung

BFH, Beschluss vom 09.11.2023 - Aktenzeichen IX B 56/23

DRsp Nr. 2024/655

Verletzung des Anspruchs auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts; Fehlende Sichtbarkeit aller zur Entscheidung berufenen Richter während der "Videokonferenz" für die lediglich "zugeschalteten" Beteiligten; Gerichtsseitige Verantwortlichkeit für die Durchführung der Videoverhandlung

1. NV: Der Anspruch auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts ist verletzt, wenn nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter während der "Videokonferenz" für die lediglich "zugeschalteten" Beteiligten sichtbar sind (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.06.2023 - V B 13/22, BFHE 280, 425). 2. NV: Die gerichtsseitige Verantwortlichkeit für die Durchführung der Videoverhandlung betrifft nicht die technische Ausstattung der Beteiligten. 3. NV: Die Beteiligten müssen selbst dafür sorgen, dass sie technisch in der Lage sind, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.06.2023 - 12 K 12110/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 91a; FGO § 119 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe